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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 04.11.2004
Aktenzeichen: 13 U 93/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 14 Abs. 1 Satz 2 | |
GKG § 19 Abs. 3 |
Oberlandesgericht Stuttgart 13. Zivilsenat Beschluss
Geschäftsnummer: 13 U 93/04
04. November 2004
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Eberle Richter am Oberlandesgericht Andelfinger Richterin am Oberlandesgericht Gaa
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwertberichtigungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
Gründe:
Es muss bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren auf 74.072,02 € gemäß dem Beschluss des Senats vom 21.09.2004 verbleiben. Der Streitwert der Berufung beträgt nicht 86.999,82 €. Die Festsetzung ist nicht um den Wert der erstinstanzlich entschiedenen Hilfsaufrechnungsforderung von 12.927,80 € zu erhöhen. Eine Hilfsaufrechnung, über die in der Berufung nicht entschieden wird, erhöht den Streitwert dieser Instanz nicht, auch wenn die Vorinstanz über den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Anspruch entschieden hatte. Die Entscheidung des Landgerichts hat zwar die Erhöhung der materiellen Beschwer des Beklagten zur Folge, nicht aber die Erhöhung des Gebührenstreitwerts der Berufungsinstanz. Gemäß § 19 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert einer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten bestrittenen Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Das ist hier nicht der Fall. Die Berufung wurde zurückgenommen. Dass in erster Instanz über die Hilfsaufrechnung entschieden wurde, ist für die Wertfestsetzung in der Berufung nicht maßgeblich. Für den Berufungsstreitwert kommt es auf die Verhältnisse in der Berufungsinstanz an. Diese können so sein, dass die Berufung schon wegen der Haupteinwände Erfolg hat und über die Hilfsaufrechnung dehalb nicht mehr zu befinden ist. Das zeigt, dass auch der Berufungsstreitwert nur im Falle einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung erhöht sein kann.
§ 14 Abs. 1 S. 2 GKG steht dem nicht entgegen, sondern führt zum selben Ergebnis. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Beschwer für den Fall maßgebend ist, dass - wie hier - das Rechtsmittelverfahren endet, bevor ein Rechtsmittelantrag eingereicht wurde. Gemeint ist dabei nicht die materielle, sondern die formelle Beschwer, hier also allein der Betrag, zu dessen Bezahlung der Beklagte verurteilt worden ist und nicht auch der Wert der mitentschiedenen Hilfsaufrechnung (vgl. dazu ausführlich Thüringer Oberlandesgericht OLG-Report Jena 2002, 53).
Zwar hat der BGH die Streitfrage 1978 (NJW 1979, 1208) anders entschieden (ebenso auch OLG Frankfurt OLG-Report 1999, 121). Der Senat schließt sich jedoch der herrschenden Auffassung an (Thüringer OLG a.a.O.; OLG Köln JurBüro 1995, 485; KG Berlin JurBüro 1990, 387 und 1985, 913; OLG München JurBüro 1990, 1337; OLG Celle JurBüro 1987, 1053 und 1985, 911; OLG Schleswig JurBüro 1982, 1863).
Ende der Entscheidung
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